Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der am 05.07.2011 gegründete Verein führt den Namen "Youngsters Cycling Team" und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Ver­einsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".


2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Radsport sowie angelehnter Sportarten wie Ski-Langlauf und Triathlon. Der Verein fördert insbesondere den Kin­der- und Jugend- Wettkampfsport.

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

§ 3 Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus


a) ordentlichen Mitgliedern (ab Vollendung des 18. Lebensjahres),

b) Jugendmitgliedern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

c) Fördermitgliedern (passive Mitglieder)

d) Gründungsmitgliedern (ordentliche Mitglieder mit Sonderrechten)

e) Gast-Lizenzmitgliedschaft für Sportler aus Nichtradsport-Vereinen

 


2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.


3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Löschung des Vereins


4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.


5. Ein Mitglied kann wegen grobem Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder anderen Vereinsmitgliedern aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechend der Abstimmung bei Wahlen (§ 6.5).


6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.


7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten


1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzu­nehmen.


2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnah­me und Kameradschaft verpflichtet.


3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit in einer gesonderten Beitragsordnung beschlossen. Besondere Umlagen zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Anzahl der Umlagen pro Jahr ist nicht begrenzt. Die Höhe sämtlicher pro Jahr beschlossener Umlagen darf je Mitglied den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds gem. Beitragsordnung nicht übersteigen.


§ 5 Organe


Die Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 6 Die Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:


a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Satzungsänderungen

f) Beschlussfassung über Anträge

g) Auflösung des Vereins


2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.


3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mit­glieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesord­nung mitzuteilen. Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor dem Termin der
Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Später beim Vorstand eingegangene Anträge oder erst auf der Versammlung eingebrachte Anträge werden erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen.

4. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Jugendmitglieder. Die Jugendmitglieder können ihr Stimmrecht mit Zustimmung der Eltern nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbst ausüben; vor Vollendung des 14. Lebensjahres üben die Eltern das Stimmrecht des Kindes aus.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von mindestens einem Vorsitzenden geleitet. Bei Be­schlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltun­gen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Von der Mitgliederversammlung und den dort gefaßten Beschlüssen ist ein Protokoll zu fertigen. Zu diesem Zweck kann der Vorstand einen Protokollführer ernennen. Sofern sich kein Protokollführer finden läßt, fertigt ein Vorsitzender das Protokoll. Das Protokoll ist von dem/den Versammlungsleitern und ggf. von dem ernannten Protokollführer zu unterzeichnen.


6. Anträge können gestellt werden:


a) von jedem ordentlichen Mitglied oder Jugendmitglied entsprechend den Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts

b) vom Vorstand



§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vor­stands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3. Geschäfte, die eine Verpflichtung des Vereins im Wert von 1.000,00 € übersteigen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.


§ 8 Auflösung


1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.


2. Liquidatoren sind die Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.


3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Ab­gabenordnung zu verwenden hat.


§ 9 Allgemeine Bestimmungen


Der nach § 7 bestellte Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderung zu beheben. Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.


In allen Bereichen, Angelegenheiten und Belangen, in denen diese Satzung nichts aussagt, treten die in der Satzung des Berliner Radsport Verbandes e. V. bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer e. V. vorgesehenen Regelungen in Kraft.



§ 10 Inkrafttreten


Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.07.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Youngsters Cycling Team"beschlossen worden.


Sie tritt sofort in Kraft.

 

Satzung "Youngsters Cycling Team e. V."

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